Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten laufenden und zukünftigen Geschäftsverbindungen ausschließlich, abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

1.2 Bestellungen oder Aufträge sind für den Käufer bindend, der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch

Auftragsbestätigung, Ausführung der Bestellung oder des Auftrages oder durch Zahlung der Anzahlung zustande.

1.3 Abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab.

1.4 Im Folgenden ist die Vertragspartei als Verkäufer und die andere als Besteller oder Käufer bezeichnet,

unabhängig davon gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für Dienstleistungen sowie insbesondere für die Lieferung und den Einbau von beweglichen Sachen bei Erfüllung eines Werkvertrages.

1.5 Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die

Aufhebung der Schriftformabrede. Für mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte übernimmt der Verkäufer

keine Gewähr.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zum Vertragsabschluss, es sei denn es wird schriftliche etwas anderes vereinbart.

2.2 Planungsleistungen, die über ein Angebot hinausgehen, können nach Aufwand von uns berechnet werden;

soweit sie von Dritten ohne unsere Zustimmung verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung.

2.3 Die Überlassung unserer Prospekte erfolgt unverbindlich.

2.4 Bei unserem Angebot ist von sichtbaren Gegebenheiten ausgegangen worden. Sollten Abweichungen auftreten, die einen Zusatzaufwand erfordern, müssen diese gesondert verhandelt werden.

2.5 Technische Änderungen, die objektbedingt sinnvoll oder im Rahmen des technischen Fortschrittes angezeigt

sind, sind vertragsgemäß, sofern dadurch den Vertragspartner keine wesentlichen Nachteile entstehen.

2.6 Abbildungen, angegebene Maße und Gewichte in unseren Prospekten oder in der vorvertraglichen

Korrespondenz sind nur als annähernd zu betrachten. Wir behalten uns unwesentlichen Änderungen oder

Abweichungen ebenso wie die Verwendung wenigstens gleichwertiger Werkstoffe bzw. Bauteile vor.

Auftragswertes als pauschale Kostenbeteiligung für Planungs- und Ingenieurleistungen zu berechnen.

Weitergehende Schadenersatzansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

3. Preis und Zahlungen

3.1 Ohne besondere Vereinbarungen wird auf die angegebenen Preise jeweils Mehrwertsteuer in Höhe des

gesetzlich geltenden Satzes in Rechnung gestellt. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach

Vertragsabschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet; diese

müssen § 315 BGB entsprechen und das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises zu den dem

Verkäufer entstehenden Kosten berücksichtigen.

3.2 Ein gegebenenfalls erforderliches Baugerüst oder ein Zählerschrank bzw. erforderliche Umbauarbeiten in einem vorhandenen Zählerschrank sind nicht im Preis enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

3.3 Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung vom Käufer wie folgt zu erbringen: 30 % bei

Auftragserteilung 60 % 10 Tage vor Anlieferung 10 % sofort nach Lieferung sofern keine anderen schriftlichen

Vereinbarungen getroffen worden sind. Rechnungen sind sofort fällig.

3.4 Ein Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.5 Bestehen aufgrund von Tatsachen, die dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Käufers nach, weder Vorkasse nach Sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

3.6 Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht

vorweisen.

3.7 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung Schecks zahlungshalber an. Gutschriften über

Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der

Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

3.8 Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn der Käufer schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen. Hiervon abweichende

Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bleiben unberührt.

3.9 Der Käufer darf gegenüber Ansprüchen des Verkäufers nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung

gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen gegenüber Ansprüchen des

Verkäufers ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrecht nur geltend mache, wenn der Ihnen zugrunde

liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das unternehmerische

Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.

4. Lieferfristen und Verzug

4.1 Lieferfristen und -Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von

Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse

nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Verkäufer

kein Verschulden trifft. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden

Vertragspflicht des Käufers voraus.

4.4 Dem Verkäufer steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen Verkäufer und Lieferant geschlossene Liefervertrag im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung des Verkäufers zu gewähren versprach, wie im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde.

4.5 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichenfalls Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus.

4.6 Für Schäden aus Lieferverzug (z. B. Ausfall oder Kürzung der Einspeisevergütung, Finanzierungszinsen etc.)

haften wir nur, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind ( s. 7. Allgemeine Haftungsbegrenzung). Die Einhaltung

von Liefer- und Montagefristen setzt voraus, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen einhält.

5. Gefahrenübergang und Transport

5.1 Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

5.2 Ist der Käufer Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens

jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr

auf den Käufer über. Das gilt auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer die Versandkosten

übernommen hat.

5.3 Ist der Käufer Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über; jedoch ist der Käufer

verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

5.4 Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.

5.5 Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.

5.6 Sendungen, die bei Ankunft Spuren von Beschädigungen aufweisen, dürfen vom Käufer nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden. Verkäufer und Spediteur sind von Schäden unverzüglich zu unterrichten.

6. Gewährleistung und Mängelrüge

6.1 Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand oder Dienstleistung Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in Ziffern 7. oder 8 nichts anderes bestimmt ist:

6.2 Für Käufer gilt: 6.2.1. Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an einem gebrauchten,

beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VI. Nr. 4 in zwei Jahren ab

Gefahrübergang. 6.2.2. Käufer haben offensichtliche Mängel schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Ware bzw. Abnahme oder Rechnungsstellung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte für offensichtliche Mängel. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

6.3 Für Unternehmer gilt: 6.3.1. Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 6.3.2. Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen oder Dienstleistungen die die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann der Verkäufer anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren. 6.3.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Käufer die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 25 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Käufer dem Verkäufer unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Die vorstehende Regelung (Ziff. 5.3- 5.4) gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.

6.3.5. Der Käufer hat die Ware bzw. die geleistete Arbeit unverzüglich nach der Ablieferung/Erbringung durch den Verkäufer oder spätestens nach Erhalt der Rechnung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer/Dienstleister unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die  Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

6.3.6. Empfangenes Material ist bei Übergabe nach Art und Menge zu prüfen. Reklamationen werden nur

innerhalb von 3 Werktagen akzeptiert.

6.4 Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers und die

Verjährungsfristen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit

oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Sachen, die entsprechend

ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit

verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b. BGB)

7. Allgemeine Haftungsansprüche

7.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, so

weit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere ⇒ in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ⇒ bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ⇒ wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ⇒ nach dem Produkthaftungsgesetz oder ⇒ bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.2 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass der Käufer die Photovoltaikanlage oder die

Solarthermieanlage ohne Baugenehmigung, Baustatik oder ausreichende Blitzschutzeinrichtung installiert.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Für Unternehmer gilt:

8.1.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der

Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten

Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-

Vorbehalt).

8.1.2. Der Käufer ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

8.1.3 Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für den Verkäufer. Dieser erwirbt das Eigentum

an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer. 8.1.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen

Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der

einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit

dieser vermischten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.

8.1.5 Erwirbt der Verkäufer in den Fällen 8.1.3 oder 8.1.4 neues Eigentum, so überträgt er dieses bereits jetzt

unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner in Ziffer 8.1.1 genannten Forderungen auf den Käufer.

8.1.6 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus

dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den Forderungen

aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum

erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des

Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, die im

Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden

Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes

entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab.

8.1.7 Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen aus dem

Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu

benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die

direkte Anzeige zu ermögliche. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der

Verkäufer die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert, der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten

die Forderungen insgesamt um mehr als 30 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur

Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

8.2 Für Käufer, die nicht Unternehmer sind, gilt

8.2.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des

Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den

entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.

8.2.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers weiter zu

veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu

überbinden, solange er die Forderung unter Ziffer 8.2.1 des Verkäufers nicht bezahlt hat.

8.3 Für alle Käufer gilt:

8.3.1 Beabsichtigt der Käufer nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder

verlangt der Verkäufer die Versicherung, hat der Käufer die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen

Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die

Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des

Käufers zu leisten.

8.3.2 Tritt der Verkäufer wegen vom Käufer zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens vom Kaufvertrag zurück,

so ist der Käufer verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des

Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne

Nachweis 30 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn der

Verkäufer höhere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem

Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

8.3.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage

ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,

haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall.

8.3.4 Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen

Inventars verpflichtet sich der Käufer, die Eigentumsrechte des Verkäufers an den noch nicht vollständig

bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.

9. Urheberrecht

Der Käufer verpflichtet sich, die vom Verkäufer erhaltenen Unterlagen Dritter Personen nicht zur geschäftlichen

Auswertung zu überlassen. Der Käufer verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Übersteigt der uns entstandene Schaden den Wert der Vertragsstrafe, so sind wir berechtigt, zusätzlich zur Vertragsstrafe den Ersatz der diese übersteigenden Schäden zu fordern.

10. Datenspeicherung

Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten gemäß § 33 BDGS zum Zweck der Vertragserfüllung für unseren

internen Gebrauch sowie als Lieferanschrift für Zulieferer speichern.

11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist der

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

EU-DSGVO-konforme Information zur Datenverarbeitung

12. SAMMELN UND VERARBEITEN VON E-MAIL-ADRESSEN

ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SPEICHERUNG VON KUNDENDATEN

Die VertragspartnerInnen stimmen zu, dass ihre persönlichen Daten und die E-Mail-Adresse zum

Zweck der Zusendung von Rechnungen, Angeboten oder Newslettern von der Firma

MP Energy Inh. Wolfgang Martin gespeichert und verarbeitet werden.

12.1 AUSKUNFTSPFLICHT

Die VertragspartnerInnen sind berechtigt, auf Antrag und unentgeltlich, Auskunft über die von ihnen

gespeicherten Daten zu erhalten.

12.2 PFLICHT ZUR BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG („RECHT AUF VERGESSENWERDEN“) UND ZUR

EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG

Die VertragspartnerInnen haben das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung unrichtiger

Daten. Der Antrag kann formlos gestellt werden, allenfalls sogar mündlich. Bei mündlichen

Antragstellungen per Telefon werden jedoch in der Regel Zweifel an der Identität bestehen, anders

bei einer persönlichen Vorsprache.

12.3RECHT AUF LÖSCHUNG

Voraussetzung für das Löschungsrecht ist das Zutreffen einer der folgenden Gründe:

-Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige

Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

-Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen (und es liegt

keine andere Rechtsgrundlage vor).

-Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt (und es liegen

keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor).

-Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

-Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung

nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich.

-Die Daten wurden von einem Kind im Zusammenhang mit einem Dienst der

Informationsgesellschaft ermittelt.

12.2.2 RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG

Voraussetzung für das Recht auf Einschränkung ist das Zutreffen einer der folgenden Gründe:

-Die betroffene Person hat die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, solange

die MP Energy die Richtigkeit der personenbezogenen

Daten überprüft.

-Die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person hat die Löschung der

personenbezogenen Daten abgelehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der

personenbezogenen Daten verlangt.

-MP Energy benötigt die personenbezogenen

Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person jedoch zur

Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

-Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt, solange noch

nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe der MP Energy gegenüber denen des Betroffenen überwiegen.

12.2.3 VORGEHENSWEISE BEI EINEM BERICHTIGUNGSANTRAG

MP Energy stellt die Daten der betroffenen Person richtig.

Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat der Betroffene außerdem das Recht, die

Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen.

12.2.4 VORGEHENSWEISE BEI EINEM LÖSCHUNGSANTRAG

MP Energy löscht die Daten der betroffenen Person.

12.2.5 VORGEHENSWEISE BEI EINEM EINSCHRÄNKUNGSANTRAG

MP Energy speichert die Daten der betroffenen Person nur

mehr, setzt aber keine sonstigen Verarbeitungsschritte.

12.2.6 VORGEHENSWEISE BEI DER VERSTÄNDIGUNG

Die betroffene Person wird von der durchgeführten Maßnahme schriftlich informiert, und zwar in

einer kompakten, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form. Elektronische Medien

(vor allem E-Mail) werden insbesondere dann verwendet werden, wenn der Antrag elektronisch

gestellt wurde. Auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person wird das Schreiben auf Papier

übersendet. Eine mündliche Verständigung ist auf Wunsch der betroffenen Person möglich, sofern

keine Zweifel an der Identität bestehen